Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtbetriebe

Je größer das Unternehmen und je mehr dieses mit Menschen arbeitet, desto höher sind auch die Ansprüche des Gesetzgebers an den Betrieb. In der Luftfahrt ist jeder Mitarbeiter in erster Linie für Menschenleben verantwortlich, weshalb die Auflagen hier besonders streng und oft auch auf internationaler Ebene einheitlich gestaltet sind. Das Luftsicherheitsgesetz bestimmt, welchen sicherheitsrelevanten Aufgaben jeder Flughafen und auch Flugplatz mit nur wenig Luftverkehr nachzukommen hat.

Sicherheit geht vor

In der Luftsicherheit muss kraft Gesetzes alles Zumutbare und Mögliche unternommen werden, das den Luftverkehr in jeder Hinsicht vor unbefugten An- und Eingriffen schützt. Die Umsetzung solcher Maßnahmen beginnt bereits vor dem Abflug, bei der Kontrolle der Passagiere auf unerlaubte Gegenstände sowie der Gepäcks- und Frachtkontrolle, reicht jedoch bis hin zu Bombendrohungen und terroristischen Akten. An jedem Flughafen sind derartige Sicherheitsmaßnahmen und die Einhaltung gewisser Mindeststandards bereichsübergreifend verpflichtend.

Jeder Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Areale der Luftseite nicht durch Unbefugte betreten werden können. Private Drohnenpiloten sind hier als Beispiel im Speziellen zu erwähnen; auch Kinder, welche mit einem Laserpointer spielen stellen ein Extremrisiko dar und sind daher zu vermeiden. In speziellen Sicherheits- oder Hochsicherheitsbereichen ist der Zugang gar ausschließlich speziell befugten Personen zu gestatten, um das Einwirkungsrisiko möglichst gering zu halten.

Als verpflichtende Sicherheitsmaßnahme gilt weiter, dass sämtliche Betriebsfahr- und Flugzeuge immer so abzusichern und zu parken sind, dass niemand ungesehen darin Gepäck verstauen kann. Am einfachsten lässt sich diese Regelung über die kontinuierliche Bewachung durch das Flughafenpersonal umsetzen: Sowohl per Videoüberwachung als auch durch die physische Anwesenheit des Personals, das beispielsweise beim Boarding seine Gäste begrüßt. Ist oder wird bekannt, dass ein bestimmtes Fahr- oder Flugzeug zum Ziel von Bedrohungen wurde oder wird, ist dieses unbedingt in eine Sicherheitsposition zu bringen. Sämtliche hierfür notwendige Unterstützung ist vom Flughafenpersonal auf Anweisung zu leisten.

Mitarbeiterschulungen und behördliche Aspekte

Eine weitere Verpflichtung des Betriebes besteht darin, jeden Mitarbeiter eine verpflichtende Schulung absolvieren zu lassen, sofern dessen Tätigkeiten sich im Bereich der Luftsicherheit finden. Diese Vorgabe betrifft auch jenes Personal, für welches ein Zugang zu Sicherheitsbereichen vorgesehen ist, oder zu Gepäckstücken, die in den Luftraum verbracht werden.

Zur Schulung des Personals im Luftverkehr gehört auch die Kenntnis des Luftsicherheitsgesetzes; das bedeutet, dass jeder Betrieb diesen seinen Mitarbeitern zugänglich zu machen hat. Dies erfolgt in Form eines speziellen Luftsicherheitsprogramms, welches (auf Ansuchen) innerhalb einer vorgegebenen Frist auch der Flugsicherheitsbehörde vorzulegen ist. Die Behörde ist einerseits ermächtigt, dieses Programm zur innerbetrieblichen Schulung des Personals zuzulassen, kann andererseits aber auch Ausnahmen und Befreiungen hiervon - und von den bisher genannten Bestimmungen - aussprechen. Dennoch erfolgt spätestens alle fünf Jahre eine Zulassungsüberprüfung, bei welcher der Flughafen nachweisen muss, sämtliche ihn betreffende Bestimmungen einzuhalten. Es gilt zu wissen: Die Flugsicherheitsbehörde kann ohne gegebenen Anlass auch kürzere Zeitabstände festlegen und binnen fünf Jahren mehrmals derartige Überprüfungen durchführen; ein Entzug der Zulassung ist jederzeit möglich, hierzu muss jedoch ein rechtfertigender Grund vorliegen.

Das Programm, welches der Mitarbeiterschulung dient, ist nach seiner Zulassung spätestens innerhalb eines Monats und dauerhaft vom Unternehmen im Gebiet der Luftsicherheit umzusetzen. Das Programm ist eine Art Beschreibung, wie und in welcher Form der Betrieb seinen Verpflichtungen nachzukommen hat; Regelungen dazu sind in der Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der zivilen Luftfahrt zu finden. Ferner betrifft das Programm auch die betriebsinterne Qualitätssicherung und - daraus resultierend - die Überwachung der anzuwendenden Methoden. Verantwortlich für die Umsetzung des Programms ist ein eigener bestellter und speziell geschulter Mitarbeiter.

Die Gestaltung von Zulassungen für das Betreiben eines Flughafens kann auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, die ich von Flughafen zu Flughafen mitunter deutlich unterscheiden. Ebenso sind nachträgliche Anpassungen möglich.

Internationales

Flughafen- und Flugplatzbetreiber sind nicht ausschließlich für die reibungslose Abwicklung in ihrem eigenen Betrieb verantwortlich; sie haben bei sämtlichen Tätigkeiten der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten mitzuwirken und diese zu unterstützen. Viele der gesetzlichen Bestimmungen sind national sowie international einheitlich geregelt und zählen zu den Standards der Service Excellence in der Luftsicherheit. Das erleichtert einerseits die Einarbeitung internationaler Mitarbeiter an einem neuen Arbeitsort und sorgt andererseits für unmissverständliche und klare innerbetriebliche Vorgehensweisen.

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